Rahmen
Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Katholischer Burschen- und Krankenunterstützungsverein Surheim", hat seinen Sitz in Surheim und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name "Katholischer Burschen- und Krankenunterstützungsverein Surheim e.V.". Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt selbstlos und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des "Katholischen Burschen- und Krankenunterstützungsverein" ist die Jugendpflege durch Erhaltung und Förderung kultureller Werte in der Gemeinde. Auf der Grundlage von Kameradschaft und Zusammenhalt sollen durch den Verein alte Heimatbräuche aufgegriffen und gefördert, und dadurch der Zusammenhalt der Jugend in der Gemeinde gestärkt und dem Verfall des ländlichen Brauchtums und Lebens Einhalt geboten werden. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Maibaum aufstellen, Arbeiten und Beteiligung in der Pfarrgemeinde und gemeinschaftliches Zusammenkommen.

§3 Vereinsvermögen

Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen der Pfarrei St. Stephan Surheim zu, die es mit treuen Händen verwalten und wie folgt zu verwenden hat: Entsteht innerhalb der nächsten zehn Jahre ab der Übertragung in Surheim ein neuer Burschenverein, ist diesem das Vermögen einschließlich Zinsen auszuhändigen. Sofern eine Übertragung auf einem derartigen oder ähnlichen gearteten Verein nicht möglich sein sollte, ist das Vermögen für die Erhaltung der Pfarrkirche St. Stephan in Surheim und der Filialkirche St. Nikolaus in Haberland und ausschließlich kirchlicher Zwecke zu verwenden.

§4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Mitgliedschaft

Vorraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft sind folgende Punkte:

a) Geschlecht: männlich
b) Familienstand: ledig
c) Alter: mindestens 16 Jahre
d) Wohnsitz: im Bereich der Pfarrgemeinde St. Stephan Surheim

Die Punkte a) - c) müssen unbedingt erfüllt sein. Bei Nichterfüllung des Punktes d) kann die Vorstandschaft durch Abstimmung über eine Aufnahme entscheiden. Für die Aufnahme ist eine einfache Mehrheit notwendig. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist mündlich einem Vorstandschaftsmitglied vorzutragen. Über den Antrag entscheidet die Vorstandschaft. Die aktive Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Heirat oder Ausschluss aus dem Verein. Nach Heirat steht es dem Mitglied frei, den Verein als passives Mitglied zu unterstützen. Der Austritt ist schriftlich dem 1.Vorstand zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied durch den Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist das betroffene Mitglied zu hören.

Ausschlussgründe sind insbesondere:
- Grobe Verstöße gegen Satzung und sonstige Vereinsordnungen sowie Anordnungen der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung.
- Schädigung des Rufes und Ansehen des Vereins
- Grobes gesetzwidriges Verhalten
- Nichtzahlung des Beitrags und der Umlagen trotz dreimaliger Aufforderung

§6 Mitgliedsbeiträge
Von den aktiven und passiven Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festlegt wird.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.

§9 Aufgaben der Vorstandschaft

Der Vorstandschaft obliegt die Führung des Vereins entsprechend dem Vereinszweck.
Seine Aufgaben sind insbesondere:
• Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
• Einberufung der Mitgliederversammlung
• Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
• Verwaltung des Vereinsvermögens
• Erstellung des Jahres-Kassenberichts
• Der 1.und 2. Vorstand sind einzeln vertretungsberechtigt

§10 Die Sitzung der Vorstandschaft

Die Sitzung der Vorstandschaft wird vom 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter nach Bedarf einberufen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorstands. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn vier Mitglieder anwesend sind. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder dies verlangen. Über die Beschlüsse der Sitzung ist vom 1.Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem Vertreter ein Protokoll anzufertigen.

§11 Kassenführung

Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf 2 Jahre gewählt werden, zu prüfen.

Bankvollmacht haben der 1.und 2.Kassier sowie der 1.Vorstand und der 2.Vorstand.

§12 Schriftführer

Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr des Vereins und die Protokollführung in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Der Schriftführer ist verpflichtet eine Chronik sorgfältig zu führen und bei den Versammlungen seine Arbeit zur Ansicht vorzulegen. Bei einem Schriftführerwechsel muss die Chronik im aktuellen Zustand übergeben werden.

§13 Einberufung der Mitglieder
Der Vorstand beruft einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Einladung muss durch eine Veröffentlichung im "Freilassinger Anzeiger" und in der "Südostbayerischen Rundschau" erfolgen. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1.Vorstand einzureichen. Die Tagesordnung zur Mitgliederversammlung wird mindestens eine Woche vor der Versammlung im Schaukasten der Surheimer Kirche ausgehängt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
§14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
• Entgegennahme der Berichte des Vorstands
• Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
• Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, sowie zwei Kassenprüfer
• Beschlussfassung über die Geschäftsordnung
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über Auflösung des Vereins
• Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstandes

In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied mit einer Stimme stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung, wenn mind. ein Viertel der Mitglieder erschienen ist. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Auflösung des Vereins ist §16 anzuwenden. Die Beschlussfassung erfolgt mündlich, soweit die Bestimmungen dieser Satzung dem nicht entgegensteht oder mindestens 1/3 der Anwesenden eine Wahl verlangt.

§15 Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung bedürfen der 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung.

§16 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen aller Mitglieder. Ausgenommen von der Abstimmung sind schriftlich Entschuldigte mit triftigem Grund. Das Vereinsvermögen ist wie in §3 angegeben zu verwenden.

Die vorstehende Satzung wurde am 14.05.2005 von den Vereinsmitgliedern errichtet.

Der aktuelle Jahresbeitrag für aktive und passive Mitglieder beträgt 10,00 €.