§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr |
Der Verein führt den Namen "Katholischer Burschen- und Krankenunterstützungsverein Surheim", hat seinen Sitz in Surheim und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name "Katholischer Burschen- und Krankenunterstützungsverein Surheim e.V.". Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
§2 Vereinszweck |
Der Verein verfolgt selbstlos und ausschließlich gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Zweck des "Katholischen Burschen- und Krankenunterstützungsverein"
ist die Jugendpflege durch Erhaltung und Förderung kultureller Werte in
der Gemeinde. Auf der Grundlage von Kameradschaft und Zusammenhalt
sollen durch den Verein alte Heimatbräuche aufgegriffen und gefördert,
und dadurch der Zusammenhalt der Jugend in der Gemeinde gestärkt und dem
Verfall des ländlichen Brauchtums und Lebens Einhalt geboten werden. Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Maibaum aufstellen,
Arbeiten und Beteiligung in der Pfarrgemeinde und gemeinschaftliches
Zusammenkommen. |
§3 Vereinsvermögen |
Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. |
§4 Gemeinnützigkeit |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
§5 Mitgliedschaft |
Vorraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft sind folgende Punkte: |
§6 Mitgliedsbeiträge |
Von den aktiven und passiven Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festlegt wird. |
§7 Organe des Vereins |
Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung. |
§9 Aufgaben der Vorstandschaft |
Der Vorstandschaft obliegt die Führung des Vereins entsprechend dem Vereinszweck. |
§10 Die Sitzung der Vorstandschaft |
Die Sitzung der Vorstandschaft wird vom 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter nach Bedarf einberufen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorstands. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn vier Mitglieder anwesend sind. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder dies verlangen. Über die Beschlüsse der Sitzung ist vom 1.Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem Vertreter ein Protokoll anzufertigen. |
§11 Kassenführung |
Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf 2 Jahre gewählt werden, zu prüfen. |
§12 Schriftführer |
Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr des Vereins und die Protokollführung in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
Der Schriftführer ist verpflichtet eine Chronik sorgfältig zu führen und bei den Versammlungen seine Arbeit zur Ansicht vorzulegen. Bei einem Schriftführerwechsel muss die Chronik im aktuellen Zustand übergeben werden. |
§13 Einberufung der Mitglieder |
Der Vorstand beruft einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Einladung muss durch eine Veröffentlichung im "Freilassinger Anzeiger" und in der "Südostbayerischen Rundschau" erfolgen. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1.Vorstand einzureichen. Die Tagesordnung zur Mitgliederversammlung wird mindestens eine Woche vor der Versammlung im Schaukasten der Surheimer Kirche ausgehängt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. |
§14 Aufgaben der Mitgliederversammlung |
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: |
§15 Satzungsänderungen |
Änderungen der Satzung bedürfen der 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung. |
§16 Auflösung des Vereins |
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen aller Mitglieder. Ausgenommen von der Abstimmung sind schriftlich Entschuldigte mit triftigem Grund. Das Vereinsvermögen ist wie in §3 angegeben zu verwenden. |
Die vorstehende Satzung wurde am 14.05.2005 von den Vereinsmitgliedern errichtet. |
Der aktuelle Jahresbeitrag für aktive und passive Mitglieder beträgt 10,00 €. |